Satzung B90/Die Grünen in Heusenstamm

S A T Z U N G von Bündnis 90 / Die Grünen Heusenstamm

zuletzt geändert durch Beschluss der Ortsversammlung vom 21.05.2012 (Stand: 31.05.2012) 

 § 1 Name, Sitz 
(1) Der Ortsverband Heusenstamm von Bündnis 90 / Die Grünen ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Absatz 2 des Parteiengesetzes und trägt den Namen "Bündnis 90 / Die Grünen in Heusenstamm". Er ist Teilglied des Kreisverbandes "Bündnis 90 / Die Grünen Offenbach Land". Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Stadt Heusenstamm.
(2) Der Sitz des Ortsverbandes ist der Ort der Geschäftsstelle und wird von der Ortsversammlung beschlossen.

 § 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsverbandes ist, wer Mitglied von Bündnis 90 / Die Grünen gemäß Landessatzung ist, seinen/ihren Wohnsitz in Heusenstamm hat und den satzungsgemäßen Beitrag bezahlt.
(2) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 8,00 EUR. In Absprache mit dem Vorstand kann dieser im Einzelfall ermäßigt werden.
(3) Wer mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages ein Jahr im Rückstand ist, kann nach Mahnung auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
(4) Die Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordnetenfraktion leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge. Die Sonderbeiträge sollen in der Regel 30 % der Aufwandsentschädigung dieser Mandate nicht unterschreiten.

 § 3 Organe
(1) Organe des Ortsverbandes sind Ortsversammlung und Ortsvorstand.
(2) Die Wahlperiode der Ortsvorstands beträgt 2 Jahre.
(3) Es ist auf eine paritätische Besetzung des Ortsvorstandes durch männliche und weibliche Mitglieder hinzuwirken.

 § 4 Ortsversammlung
(1) Ordentliche Ortsversammlungen finden mindestens jährlich statt.
(2) Der Vorstand lädt zu den Ortsversammlungen unter Wahrung einer Frist von 10 Tagen schriftlich mit Tagesordnung ein.
(3) Über die Beschlüsse der Ortsversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt.
(4) Weitere Versammlungen finden auf Beschluss der ordentlichen Ortsversammlung, des Vorstandes oder auf Antrag von3 10% der Mitglieder statt.
(5) Die Ortsversammlung beschließt die Satzung, das Programm und die Geschäftsordnung. Sie wählt den Ortsvorstand, den/die KassenprüferIn und beschließt über die Aufstellung einer KandidatInnenliste für das Stadtparlament.
(6) Gremien tagen prinzipiell öffentlich.

 § 5 Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern einschließlich KassiererIn und SchriftführerIn.
(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang bei geheimer Abstimmung die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. In einem eventuellen weiteren Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Fällt auch so keine Entscheidung, schließt sich nach Aussprache noch ein Wahlgang an. Fällt noch immer keine Entscheidung, wird eine Ortsversammlung einberufen, auf der nach Durchlauf des gleichen Wahlverfahrens letztendlich das Los entscheidet.
(3) Die Mitglieder des Vorstands teilen die Arbeit unter sich auf.
(4) Der Ortsvorstand ist an Beschlüsse der Ortsversammlung gebunden und ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.                                                           
(5) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
(6) Zur Erfüllung ihrer politischen Arbeit sind die/der Kassierer/In und der Ortsvorstand nach Maßgabe folgender Regelung zu Ausgaben und Finanzanlagen aus dem Guthaben des Ortsverbandes befugt: für Beträge bis 150,00 Euro die/der Kassierer/In, für Beträge über 150,00 Euro der Ortsvorstand

 § 6 Schlussbestimmungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Ortsversammlung. Satzungsänderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn Art und Umfang der Änderung mit der Einladung zur Ortsversammlung angekündigt wurden.
(2) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur in einer Urabstimmung mit 2/3- Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
(3) Das Vermögen des Ortsverbandes geht im Falle einer Auflösung an eine umweltschützende Organisation über. (4) Solange noch keine Geschäftsordnung beschlossen ist, findet die des Landesverbandes sinngemäß Anwendung.                                                            

 

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